Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
16 / 28 |
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes (§ 4) vom Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) abgenommen.
(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
|