Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 3
Versetzung, Abordnung
(1) § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt für die Erklärung des
Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie
für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn, § 2 Absatz 1
Nummer 5 für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
entsprechend. Das gilt auch für die Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes.
(2) In
anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfüge ich die Versetzung oder
Abordnung.