Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 4 (Fn
4)
Besoldungsnebengebiete
(1) Für
Entscheidungen nach den Vorschriften
1. des
Umzugskostenrechts,
2. des Reisekostenrechts
einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
3. der
Trennungsentschädigungsverordnung,
4. der
Unterstützungsgrundsätze und
5. der
Vorschussrichtlinien
ist dienstvorgesetzte Stelle
a) für das
in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
b) für das
in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
c) für das
der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
d) für das
der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere zugewiesene beamtete Personal
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität
der Tiere,
e) für das
der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin zugewiesene beamtete
Personal
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für
Medizin und
f) für das
beamtete Personal des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs.
(2) Für Entscheidungen
nach Absatz 1 Nummern 2 und 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung
berührt ist, ist hinsichtlich der Rektorinnen und Rektoren der Kunsthochschulen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Kunsthochschule zuständig. Für
Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die
Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Kunsthochschule zuständig.
(3) Für
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und
Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer
von über sieben Tagen ist dienstvorgesetzte Stelle
für das beamtete Personal
1. bei den
Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Leitung der jeweiligen Einrichtung,
2. bei der
Stiftung für Hochschulzulassung
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. bei der
Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität
der Tiere und
4. bei der
Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für
Medizin.
(4) Für
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Anordnung und
Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich, und Nummer 3,
soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich
1. der Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich,
2. der Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität
der Tiere und
4. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek
für Medizin
die jeweilige Stellvertretung zuständig.
(5) Für
Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist dienstvorgesetzte Stelle
1. für die
Rektorinnen oder Rektoren und für die Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen
und für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete
Personal sowie für die Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Rektorin oder der Rektor der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule und
2. für das
in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal sowie
für das beamtete Personal bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Kanzlerin oder der Kanzler der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule.
Hinsichtlich
der Rektorin und des Rektors der sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfenverordnung ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.
(6) In
anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die
Entscheidung.
(7) Die
Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit auf Grund der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.