Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 6 (Fn
5)
Weitere Zuständigkeiten
(1) Für
Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von
Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§
48 Beamtenstatusgesetz, § 80 Landesbeamtengesetz) ist dienstvorgesetzte
Stelle
1. bei den
Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte
beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
2. bei den
Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte
beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
3. bei der
Stiftung für Hochschulzulassung für das zugewiesene beamtete Personal, dem ein
Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende
beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung,
4. bei der
Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und der Stiftung Deutsche
Zentralbibliothek für Medizin für das jeweils zugewiesene beamtete Personal,
dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das
entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung,
5. beim Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen.
(2) Die
Zuweisung des zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen vorhandenen beamteten Personals zu den seinen Ämtern
entsprechenden Tätigkeiten bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist der
Geschäftsführung der Stiftung übertragen.