Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 8
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber
1. ihren/seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat oder
2. ihren/seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat.
3. Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung in Nordrhein-Westfalen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle vorliegt.
GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010. |
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