Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
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§ 26
Rechtsbehelfe
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses (§ 2) sowie der zuständigen Stelle (sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmerin/Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010. |
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