Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 27
Prüfungsunterlagen
Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Absatz 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.
GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010. |
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