Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 28
Übergangsregelungen
Begonnene Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen; § 25 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010. |
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