Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 23 (Fn 8)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,
3. entgegen § 14 Absatz 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 15 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,
4. entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 15 Absatz 1) verstößt,
5. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verstößt,
6. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler nicht bei jeder Spielteilnahme der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Vermittlung offenlegt,
7. entgegen § 16 Absatz 2 eine Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,
8. entgegen § 16 Absatz 8 das Unternehmen anders bezeichnet,
9. entgegen § 16 Absatz 9 den Abschluss von Wetten und Lotterien, das Aufstellen von Wettterminals, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,
10.
entgegen § 17 die Sperrzeiten nicht einhält,
11. eine Wettvermittlungsstelle
ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,
12. entgegen § 13 Absatz 2 die Wettvermittlungsstelle verpachtet oder unterverpachtet oder entgegen § 13 Absatz 4 für mehr als eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Veranstaltererlaubnis Wetten vermittelt,
13. entgegen § 13 Absatz 3 die
Wettvermittlung als Nebengeschäft betreibt,
14. entgegen § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von Wettvermittlungsstellen Sportwetten vertreibt oder vermittelt,
15. entgegen § 13 Absatz 6 keine
lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt,
16. die Vorgaben aus § 13b
Absatz 2 nicht beachtet,
17. entgegen § 13a Absatz 1
gegen die Vorgaben zur äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle verstößt,
18. entgegen § 13a Absatz 2
Nummer 1 und 2 das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen
Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie
Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,
19. entgegen § 13a Absatz 2
Nummer 3 Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch
direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer
Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen
Personals bedarf, aufstellt oder betreibt,
20. entgegen § 13a Absatz 2
Nummer 4 Waren vertreibt oder andere Dienstleistungen erbringt, die dem Zweck
dienen, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu
schaffen,
21. entgegen dem Verbot aus §
13a Absatz 2 Nummer 5 Speisen und Getränke unentgeltlich oder weit unter dem Einkaufspreis
abgibt oder sonstige Vergünstigungen an Spielerinnen und Spieler gewährt,
22. entgegen dem Verbot des §
13a Absatz 2 Nummer 6 alkoholhaltige Getränke ausschenkt oder verkauft,
23. entgegen § 13a Absatz 2
Nummer 7 Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an
Spielerinnen oder Spieler vergibt,
24. entgegen der Vorgaben nach
diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen Personen beschäftigt, die nicht die zur Tätigkeit in einer
Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit oder vorgeschriebene
Schulungen besitzen,
25. gegen das Verbot aus § 13a Absatz 3 verstößt,
26. gegen eine Auflage oder
Nebenbestimmung einer Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13, 13b oder 16 verstößt oder
27.entgegen § 16 Absatz 9 Nummer 4 Speisen und Getränke kostenlos oder zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen, abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2 und 3, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist. § 17 Absatz 4 und § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(4)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1
1.
Nummer 1, 4 bis 10, 12 bis 27 bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und
Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,
2.
Nummer 2 das für Inneres zuständige Ministerium oder
3.
Nummer 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 bei unerlaubtem Glücksspiel die örtliche
Ordnungsbehörde, auch in den Fällen, in denen ein Erlaubnisantrag bei der
zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.
(5)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 28a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags
2021, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine andere
Zuständigkeit ergibt,
1. bei
unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 20 Absatz 4 die Bezirksregierung
Düsseldorf,
2. bei
Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige
Erlaubnisbehörde oder
3. bei
unerlaubtem Glücksspiel die örtliche Ordnungsbehörde, auch in den Fällen, in
denen ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht
beschieden wurde.
In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 12 Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 5: Absatz 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. |
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§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 13 a Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt, § 13b Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 16: Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz durch Absätze 4 bis 7 ersetzt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 8, bisheriger Absatz 6 wird Absatz 9 und geändert, Absatz 10 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 17, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 19 und 20 neu gefasst und § 22 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 21: Überschrift geändert, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 und geändert und Absatz 3 (alt) durch Absätze 2 und 3 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 aufgehoben und bisherige Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 23: Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 24: Überschrift geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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Überschrift des Teils 1 und Überschrift des Teils 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 2 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 3, § 8, § 11, § 14 Absatz 1, 4 und 5, § 15 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 4: Absatz 1 geändert, bisheriger Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 5 angefügt, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 6: Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ § 9: Überschrift neu gefasst sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 10: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 neu gefasst, Absatz 6, 7 und 9 geändert, bisherige Absätze 11 bis 13 durch Absätze 11 bis 14 ersetzt, bisheriger Absatz 14 wird Absatz 15 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§§ 16a und 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 18: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absatz 2 und 3 werden angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |