Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 6
Kosten
(1) Soweit durch die Zuleitung oder den Zustand der Zuleitungsanlage insbesondere in den Fällen des § 3 Absatz 2 besondere Kosten bei der Genossenschaft anfallen, sind diese nach den genossenschaftlichen Veranlagungsgrundsätzen im Sonderinteresse des Genossen zu erheben.
(2) Ergibt die Prüfung im Sinne des § 4 dieser Satzung, dass die Anforderungen an die Zuleitung nicht eingehalten werden, hat der Genosse die Kosten für die Prüfung zu tragen.
In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298). |
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