Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 4
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über
den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle
übertragen. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis sowie in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123
Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu
vertreten.
In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197). |