Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 5
Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte
Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG)
ergibt, sind die Leitungen der in § 2 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die
Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.
In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197). |