Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nörvenich wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
In Kraft getreten am 28. Juni 2013 (GV. NRW. S. 336). |