Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 6
Aufgaben der Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.
(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;
2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;
4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
5. die Bestimmung des Abschlussprüfers;
6. die Änderung der Satzung;
7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.
In Kraft getreten am 27. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490). |