Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
12 / 12 |
§ 12
Gebührenfreiheit
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Kraft getreten am 27. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490). |