Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 6 (Fn 3)
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt,
1. wenn die Aufsichtsbehörde seinem Antrag auf Verzicht zugestimmt hat (Absatz 2),
2. im Falle seines Todes oder
3. mit der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung durch die
Aufsichtsbehörde (Absatz 3).
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 gibt die
Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung dem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur, erforderlichenfalls auch öffentlich, bekannt.
(2) Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf
seine Bestellung verzichten, so hat er dies bei der Aufsichtsbehörde zu
beantragen. Nach diesem Antrag darf er keine Anträge für Amtshandlungen mehr
annehmen und soll begonnene Amtshandlungen ordnungsgemäß abschließen. Zusammen
mit seinem Verzichtsantrag berichtet er der Aufsichtsbehörde über den
Bearbeitungsstand dieser Amtshandlungen. Die Aufsichtsbehörde stimmt dem
Verzichtsantrag zu, wenn alle Amtshandlungen durch ihn ordnungsgemäß
abgeschlossen sind. Sie soll dem Verzichtsantrag nur dann auch vor dem
Abschluss der Amtshandlungen zustimmen, wenn eine Abwicklung nach § 7
zweckmäßig oder der Abschluss der Amtshandlungen mit Einverständnis der
Antragsteller anderweitig in einer dem Zweck der Amtshandlung angemessenen
Weise sichergestellt ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1. diese durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
2. sich erst später ergibt, dass eine der Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 nicht vorlag oder zum Zeitpunkt der Bestellung Versagungsgründe nach § 5 nicht bekannt waren,
3. nach der Bestellung Gründe entsprechend § 5 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 11 eingetreten sind,
4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht nur vorübergehend gefährdet wird,
5. sich dies aus der Ahndung von Berufspflichtverletzungen
nach § 15 ergibt oder
6. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wiederholt
gegen § 2 Absatz 2 verstößt und deswegen eine öffentliche Bestellung nicht mehr
gerechtfertigt ist.
(4) Ist im Falle des § 9 Absatz 7 die Bestellung bereits
erloschen, verpflichtet die Aufsichtsbehörde einen anderen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur, die erforderlichen Arbeiten zur Behebung der
Mängel gegen eine Aufwandserstattung auszuführen. Sie soll diese Kosten
gegenüber dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
geltend machen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs die Erlaubnis erteilen, sich in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Ruhe“ zu
nennen. Diese Berufsbezeichnung ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einer
anderen Berufsausübung zu verwenden. Sie kann mit seinem Einverständnis bis zu
einem Jahr nach Erlöschen der Bestellung in der Kooperation nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 oder in seiner, an einen anderen Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur übergebenen Geschäftsstelle mit aufgeführt werden.
Entspricht das Verhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in
Ruhe nicht den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 Absatz
2 Satz 1, kann die Aufsichtsbehörde die Verwendung dieser Berufsbezeichnung
untersagen.
(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Verwendung und
den sicheren Verbleib der die Berufsausübung betreffenden analogen Unterlagen
und digitalen Daten und kann die hierfür erforderlichen Anordnungen treffen.
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6: Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 1 Absatz 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 2 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 3 Absatz 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 7 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 9 Absatz 3, 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 10 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 12 Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 13 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 14 Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 16 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 17 Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 19 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |