Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 4
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.
In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 325). |