Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 10
Bewertungsschlüssel
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = 14 oder 15 Punkte
- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2) = 11, 12 oder 13 Punkte
- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3) = 8, 9 oder 10 Punkte
- eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4) = 5, 6 oder 7 Punkte
- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) = 2, 3 oder 4 Punkte
- eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) = 0 Punkte oder 1 Punkt
- eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird ermittelt, in dem die Punktzahlen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung zusammengezählt werden und die Summe durch die Zahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bei Zwischen- und Gesamtergebnissen ist die Gesamtpunktzahl jeweils ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten:
13,50 bis 15,00 = sehr gut
10,50 bis 13,49 = gut
7,50 bis 10,49 = befriedigend
5,00 bis 7,49 = ausreichend
1,50 bis 4,99 = mangelhaft
0,00 bis 1,49 = ungenügend.
In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 325). |