Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 13
Prüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt:
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ in der jeweils geltenden Fassung,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
- die Ausbildungsstelle,
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
- das Gesamtergebnis,
- das Datum des Bestehens der Prüfung und
- die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel
(2) Der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung zur Prüfungsniederschrift mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 4).
In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 325). |