Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 14
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid. Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 15 ist hinzuweisen.
Teil 4
Wiederholungsprüfung
In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 325). |