Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 5
Zuständigkeitsregelung; Ausnahmen
(1) Zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das für Religionsangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Gegen Entscheidungen und zur Herbeiführung von Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte gegeben.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anderweitige Vereinbarungen (Verträge nach Art. 23 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder sonstige öffentlich-rechtliche Verträge) getroffen worden sind.
Hinweis:
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604):
Inkrafttreten; Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz. Insbesondere ist zu prüfen, ob sich die Verleihung durch Rechtsverordnung bewährt hat.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Für den Justizminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
In Kraft getreten am 30. September 2014 (GV. NRW. S. 604). |