Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 4
Förderempfänger
Förderempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Fördergegenstände sind in der Regel juristische Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.
Im Falle von § 2 i) können auch natürliche Personen Förderempfänger sein.
In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848). |