Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 7
Förderung bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels
Solange die Zahl der Beratungskräfte pro Versorgungsgebiet den Versorgungsschlüssel nach § 5 nicht erreicht, haben die antragstellenden Beratungsstellen einen Anspruch auf Förderung von Beratungskraftstellen im Umfang der bei ihnen beschäftigten festangestellten Beratungskräfte nach Maßgabe von § 4.
In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881). |