Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 14
Übergangsregelung
(1) Für das Jahr 2015 wird der pro Beratungsstelle geförderte Stellenumfang des Vorjahres beibehalten. Für die erste Zuteilungsperiode ist der Erhebungszeitraum das Jahr 2014.
(2) § 10 Absatz 3 gilt erstmals für das Zuteilungsverfahren ab dem Jahr 2021.
In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881). |