Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 2
Bewilligungsbehörden
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Zuständigkeitsbereich der Träger der Beratungsstelle seinen Sitz hat.
In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923). |