Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 2 (Fn
2)
Dienstleistungsfreiheit
(1) Antragstellende Personen aus EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf zu erbringen, wenn die antragstellende Person
1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der EU niedergelassen ist oder
2. diesen Beruf mindestens ein Jahr in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat und der Beruf dort jeweils nicht reglementiert ist und
3. die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.
In die Beurteilung des Antrages sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen, weil die betreffende Person
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder
2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen
will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat
schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres
vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen. Ein in einem anderen Land gemeldeter Dienstleister ist
berechtigt, seine Dienstleistungen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
erbringen. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Bei der erstmaligen
Meldung hat die dienstleistungserbringende Person zusätzlich zu den Nachweisen
in Absatz 1 folgende Dokumente vorzulegen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. Nachweis der Berufsqualifikation,
3. Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs zum
Zeitpunkt der Vorlage weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist
und keine berufsbezogenen Vorstrafen vorliegen, und
4. Erklärung über den Beginn und die Beendigung der
Dienstleistungserbringung.
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, Änderungen der vorgenannten Angaben der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
(4) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung von
Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, die nicht dem Grundsatz der
automatischen Anerkennung unterliegen, kann die zuständige Behörde bei
berechtigten Zweifeln an der beruflichen Qualifikation die
Berufsqualifikationen der dienstleistenden Person überprüfen. Dabei sind die
Berufserfahrung sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der
dienstleistenden Person, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür
förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, zu
berücksichtigen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen
Qualifikation der dienstleistenden Person und der landesrechtlichen Aus- oder
Weiterbildung und ist dieser so groß, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine
Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist die dienstleistende Person
verpflichtet, nachzuweisen, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, dass sie
die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die dienstleistende
Person grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der
erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Sollten
Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten,
unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines
Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen
ergehen muss. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der
vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Bei berechtigten Zweifeln fordert die zuständige Behörde
von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates Informationen über
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistenden
Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(7) Die zuständige Behörde sorgt für den Austausch aller
Informationen, die im Falle von Beschwerden einer dienstleistungsempfangenden
Person gegen eine dienstleistungserbringende Person für ein ordnungsgemäßes
Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Sie unterrichtet die
dienstleistungsempfangende Person über das Ergebnis der Beschwerde. Wird beim
Erbringen der Dienstleistung gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, so hat
die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des europäischen
Herkunftsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu
unterrichten.
(8) Sofern keine anderslautende landes- oder
bundesrechtliche Regelung existiert, wird die Dienstleistung unter der
Berufsbezeichnung in der Amtssprache des europäischen Staates der Niederlassung
der dienstleistenden Person erbracht.
(9) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates den im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beruf in Deutschland aufgrund einer
Erlaubnis aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine
Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit erhalten, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten
Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels
57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) vorübergehend und
gelegentlich auszuüben.
Die Bescheinigung hat zu enthalten,
1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik
Deutschland als Angehörige beziehungsweise Angehöriger eines
Gesundheitsfachberufs rechtmäßig niedergelassen ist,
2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des
Gesundheitsfachberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. dass die antragstellende Person über die berufliche
Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Gesundheitsfachberufs
erforderlich ist.
(10) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung.
In Kraft getreten am 31. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020 und am 1. Januar 2024 (Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, siehe Hinweis); Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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§ 2: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 und 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 3 geändert und Absatz 4 (alt) durch die Absätze 4 bis 10 ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022. |
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§ 3 Satz 2 bis 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 4 Überschrift geändert, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 (alt) wird Wortlaut durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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§ 6: Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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Überschriften vor den §§ 1, 2 und 5 sowie § 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022. |
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§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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§ 1a: eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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§ 8: Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Absatz 4 und 5 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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