Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Anlagen des Haushaltsplans
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1. der Vorbericht.
2. der Stellenplan.
3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
4. der Investitionsplan.
5. ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen.
In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017. |
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§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017. |