Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3 (Fn 2)
Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Kindheitspädagogik
Ein Studiengang der
Kindheitspädagogik qualifiziert für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder
Kindheitspädagoge, wenn er
1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens
180 ECTS-Punkten mit dem Grad eines Bachelor of Arts abschließt;
2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium
abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen vorsieht, der
an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und
von Lehrkräften der Hochschule betreut wird. Über die Eignung der
Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule. Für Studierende mit dem Abschluss
einer Ausbildung zur Erzieherin beziehungsweise zum Erzieher kann die
Hochschule einen geringeren zeitlichen Umfang des Praxisanteils festsetzen;
3. die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahren zum
Gegenstand hat und einen Schwerpunkt auf Kinder bis zum Alter von sechs Jahren
setzt;
4. die Voraussetzungen des Beschlusses der Jugend- und
Familienministerkonferenz vom 26./27. Mai 2011 über die staatliche Anerkennung
(https://jfmk.de/pub2011/TOP_7.2_Staatliche_Anerkennung_von_Bachelorabschluessen.pdf)
sowie eventueller Folgebeschlüsse zur staatlichen Anerkennung als
Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagogen erfüllt und bei der Vermittlung von
Kenntnissen und Fertigkeiten die einschlägigen, in Nordrhein-Westfalen gültigen
Rechtsvorschriften berücksichtigt und
5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen
angeleiteter Praxis ermöglicht.
In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 1 Absatz 4 und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |