Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) § 7a Absatz 3 RStV findet keine Anwendung.
(2) Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind.
In Kraft getreten am 11. Juli 2015 (GV. NRW. S. 538). |