Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11
Abschluss des Anerkennungsverfahrens
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt die Antragstellerin oder der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.
In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742). |