Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
3 / 27 |
Artikel 3
Zweckverband
(1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen Recht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen werden dürfen, einen Zweckverband bilden.
(2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.
(3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen enthält, gelten für den Zweckverband die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.
GV. NW. 1991 S. 530. |
|
s. hierzu Bek. v. 4. 5. 1993 (GV. NW. S. 260) |