Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
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§ 21a (Fn 4)
Sonderregelung für schulpraktische Prüfungen im Jahr 2022
(1) Schulpraktischen Proben, die
bis zu den landesweiten Sommerferien 2022 stattfinden, werden wegen der
Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt,
wenn die Lerngruppe der jeweiligen schulpraktischen Probe nicht im
Präsenzunterricht unterrichtet wird. Sobald feststeht, dass die Lerngruppe der
jeweiligen schulpraktischen Probe nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird,
teilt der Prüfling dies unverzüglich der Bezirksregierung über das Zentrum für
schulpraktische Lehrerausbildung in Textform unter Vorlage einer schriftlichen
Bestätigung der Schulleitung mit.
(2) Im Format der veränderten
schulpraktischen Prüfung tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde
ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das
Fachgespräch findet auf der Grundlage der schriftlichen Planung gemäß § 21
Absatz 4 statt und ist so anzulegen, dass die didaktische und methodische
Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe
unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen
Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. § 21 Absatz 5 findet keine
Anwendung. An das Fachgespräch schließt die Stellungnahme nach § 21 Absatz 6 an.
(3) Eine wegen der Note der
schulpraktischen Prüfung nicht bestandene Abschlussprüfung wird einmalig als
nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in
§ 28 Absatz 1 nicht angerechnet. § 28 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) In begründeten Ausnahmefällen
kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den Vorgaben des § 17 Absatz 2 sowie
des § 18 Absatz 2 zusammengesetzt sein, wobei die Anzahl der Mitglieder des
Prüfungsausschusses unverändert bleiben soll.
(5) Im Übrigen gelten die
Regelungen zur Abschlussprüfung entsprechend.
In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
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§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020. |
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Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
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§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 32 Überschrift geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |