Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2
Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036). Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 100 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.

(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie an maximal 100 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

(3) Das nach der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten gemäß § 8 Absatz 1 können zusätzlich bis zu zwei weitere Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 1204, ber. 2017 S. 106).