Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
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§ 6
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet die entstandenen Prozesskosten. Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet er Rechtsbeistand.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235). |