Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 19
Bewertung
Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt:
sehr gut (1) |
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut (2) |
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) |
= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) |
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) |
= Eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) |
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Die einzelnen Prüfungsleistungen können zusätzlich auch nach folgendem Punktesystem bewertet werden:
Note 1 = 100 bis 92 Punkte,
Note 2 = unter 92 bis 81 Punkte,
Note 3 = unter 81 bis 67 Punkte,
Note 4 = unter 67 bis 50 Punkte,
Note 5 = unter 50 bis 30 Punkte,
Note 6 = unter 30 bis 0 Punkte.
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in einer Note angegeben.
Fn 1 | GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200). |
SGV. NW. 7123. |
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§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997. |
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§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997. |