Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 12
Überleitung
Auf den bisherigen
Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der
DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.