Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 5.7.2024
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§ 1
Die Stadtsparkasse Soest, die Sparkasse der ländlichen Gemeinden der Soester Börde zu Soest und die Sparkasse der Gemeinde Lippetal sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der genannten Sparkassen als Ganzes übergeht.
Fn1 | GV. NW. 1979 S. 285. |
SGV. NW. 764. |
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GV. NW. ausgegeben am 10. Mai 1979. |