Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
4 / 5 |
§ 4
(1) Wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf den Beitritt der Städte Nettetal und Willich zum Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/Kreis Viersen an und ändert dessen Satzung entsprechend.
(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstelle und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
GV. NRW. 1979 S. 473. |
|
Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Willich und Nettetal betrifft; siehe Entsch. d. VerfGH v. 30. 1. 1981 (GV. NW. S. 74). |
|
SGV. NW. 764. |
|
GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1979. |