Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird unbeschadet der in Absatz 2 getroffenen Regelung am ersten Tage des dritten auf die Unterzeichnung folgenden Monats wirksam. Am gleichen Tage wird die Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 zwischen der Wasserbaudirektion Münster und dem Lippeverband unwirksam.
(2) Artikel 6 wird jedoch erst mit dem ersten Tage des dritten Monats wirksam, der dem Eingang einer Mitteilung des Landes an den Bund über den Abschluß der organisatorischen Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 folgt. Liegt diese Mitteilung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens vor, so werden die Vertragschließenden über seine Anpassung an die geänderten Verhältnisse verhandeln.
(3) Artikel 4 wird in gegenseitigem Einverständnis so durchgeführt, daß die Pumpwerkskette I im Rahmen des Ausbauprogramms der Kanäle, beginnend 1968/1969 mit den Pumpwerken Hamm und Oberhausen, geplant und errichtet wird.
Bonn, den 8. August 1968
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Düsseldorf, den 8. August 1968
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Deneke
(L.S.)
Fn1 | GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63). |
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973. |