Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkung Niederdresselndorf, Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragt, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
Fn1 | GV. NW. 1977 S. 266. |
SGV. NW. 77. |