Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannte Heilquelle ,,Schloßbrunnen" der Stadt Arolsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzonen IV und D in die Gemarkung Canstein der Stadt Marsberg im Hochsauerlandkreis, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragen, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
Fn 1 | GV. NW. 1978 S. 568. |
SGV. NW. 77. |