Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
Die bei der Überwachung der Abwassereinleitung ermittelten Meßergebnisse sind hinsichtlich der Parameter, für die nach dem Abwasserabgabengesetz eine Abgabe zu entrichten ist, der für die Erhebung der Abwasserabgabe in Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörde (Landesamt für Wasser und Abfall NRW) von der die Abwassereinleitung überwachenden Behörde (Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg) zu überlassen.
Fn 1 | GV. NW. 1992 S. 59. |
SGV. NW. 77. |