Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 9 c
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(§ 18 Abs. 8 Eifel-RurVG)
(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11
Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsratssitzung eine Beschlussfassung
oder Wahlen im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche oder
elektronische Stimmabgabe gemäß § 18 Abs. 8 Eifel-RurVG erfolgen sollen, fragt
die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem einheitlichen
Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Mitglieder zu diesem
Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens Zweidrittel
der Mitglieder ihr Einverständnis zur schriftlichen oder elektronischen
Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche oder elektronische Stimmabgabe in
der Sache.
(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens
und die Stimmabgabe auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen in der
Weise, dass den Mitgliedern die Einverständniserklärung und die
Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem oder
elektronischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom
Verband zur Verfügung gestellten vorfrankierten Rückumschlag oder elektronisch
innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des
Verbandsrates zurückzusenden.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens Zweidrittel der Mitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Mitglieder innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist schriftlich oder elektronisch über die festgestellten Ergebnisse.
GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856); 11.12.2023 (GV. NRW. 2024 S. 248). |
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SGV. NW. 77. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993. |