Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 16
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. (Fn 3)
Hinweis
Diese Satzungsänderung (vom 11. Dezember 2006, (GV. NRW. 2007 S. 22)) tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
I. Bekanntmachungsanordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2006, AZ.: IV – 6 – 5.9.03, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekannt gemacht.
Düren, den 28. Dezember 2006
WASSERVERBAND EIFEL-RUR
Der Vorstand
Dr.-Ing. Wolfgang F i r k
Genehmigung
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 11. Dezember 2006 unter TOP 6 beschlossene „Änderung der Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur“ für den Wasserverband Eifel-Rur.
Düsseldorf, den 14. Dezember 2006
Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
V a l e n t i
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Genehmigung
Die vorstehende Satzungsänderung wurde mit Erlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2017, Az.: IV-1-07209004, gemäß §
11 Absatz. 2 Eifel-RurVG genehmigt.
Düren, den 28. Dezember 2017
Wasserverband
Eifel-Rur
Der Vorstand
Dr.-Ing. Joachim R e i c h e r t
(Zur Änderung der Satzung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 198)):
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Genehmigung
Die vorstehende Satzungsänderung wurde mit Erlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2020, Az.: IV-1-07209003, gemäß § 11
Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt.
Düren, den 10. März 2020
Wasserverband
Eifel-Rur
Der Vorstand
Dr. Joachim R e i c h e r t
(Zur Änderung der Satzung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 856)):
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Genehmigung
Die vorstehende Satzungsänderung wurde vom Ministeriums für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 13. Juni 2022, Az.: IV-1 61.01.04.03,
gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt.
Düren, den 22. Juni 2022
Wasserverband Eifel-Rur
Der Vorstand
Dr. Joachim R e i c h e r t
(Zur Änderung der Satzung vom 11. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 248)):
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Genehmigung
Die vorstehende Satzungsänderung wurde vom Ministerium für
Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben
vom 26. März 2024, Az.: IV-1 61.01.04.03 WVER Genehmigung, gemäß § 11 Abs. 2
Eifel-RurVG genehmigt.
Düren, den 25. April 2024
Wasserverband
Eifel-Rur
Der Vorstand
Dr. Joachim R e i c h e r t
GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856); 11.12.2023 (GV. NRW. 2024 S. 248). |
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SGV. NW. 77. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993. |