Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 3
Zulagen
(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden
1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, 5 Prozent des Grundlohnes,
2. für Arbeiten, die nicht nur gelegentlich an allgemein arbeitsfreien Tagen oder zu ungünstigen Zeiten (regelmäßiger Arbeitsbeginn mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit oder regelmäßiges Arbeitsende mindestens zwei Stunden danach) auszuführen sind, 5 Prozent des Grundlohnes,
3. für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, 25 Prozent des Grundlohnes.
Die jeweilige Zulage wird nur für den Anteil der vergütbaren Arbeitszeit gewährt, in der die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlagen. In den Fällen des § 1 Absatz 3 kommt die Gewährung einer Zulage nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.
(2) Eine Zulage für besondere Leistungen kann bei Arbeiten, bei denen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird, von bis zu 30 Prozent und bei Arbeiten, bei denen eine festgesetzte Vorgabezeit vergütet wird, von bis zu 15 Prozent des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt.
(3) Als Obergrenze für die Vergabe von Zulagen ist die nachfolgende Struktur zu berücksichtigen:
Anteil der Gefangenen |
Höhe der Zulage bei Arbeiten, bei denen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird |
bis zu 20 Prozent |
10 Prozent bis 19 Prozent |
bis zu 20 Prozent |
20 Prozent bis 29 Prozent |
bis zu 10 Prozent |
30 Prozent |
Anteil der Gefangenen |
Höhe der Zulage bei Arbeiten, bei denen eine festgesetzte Vorgabezeit vergütet wird |
bis zu 20 Prozent |
5 Prozent bis 9 Prozent |
bis zu 20 Prozent |
10 Prozent bis 14 Prozent |
bis 10 Prozent |
15 Prozent |
(4) Die begründete Entscheidung über die jeweils gewährte Zulage ist aktenkundig zu machen.
In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800); geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023. |
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§ 7 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023. |