Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 4 (Fn 2)
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem sich beide Parteien davon gegenseitig schriftlich in Kenntnis gesetzt haben, daß die in ihren Staaten geltenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, dazu vorschriftsmäßig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Düsseldorf am 30. März 1976
in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Regierung des
Landes Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn
Für die
Regierung des
Königreichs der Niederlande
van Lynden
Gruijters
Zusatz:
(Artikel IV des Änderungsabkommens vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529))
Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, nachdem sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der in ihrem Land jeweils erforderlichen rechtlichen Schritte in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Roermond am 2. November 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande
A. N. v a n d e r Z a n d e
Für die Regierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NW. 1977 S. 66; geändert durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529). |
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Artikel 1 und 4 geändert, Artikel 3 neu gefasst durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529). |