Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
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Artikel 2
Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
Fn1 | GV. NW. 1996 S. 566. |