Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

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§ 4
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.    ein Lebenslauf,

2.    eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird,

3.    beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und

4.    eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der das Beschäftigungsverhältnis besteht, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019; Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 3

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 5, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 2 sowie § 37 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 4

Bisherigen § 1 ersetzt durch §§ 1, 1a und 1b sowie § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 5

§ 23 Überschrift neu gefasst sowie Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.