Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

17 / 41

§ 15
Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Den Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten. In diesem Fall soll die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(3) Um den Erfolg der Ausbildung in den fachpraktischen Ausbildungen I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 10 Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsabschnitte anteilig anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019; Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 3

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 5, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 2 sowie § 37 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 4

Bisherigen § 1 ersetzt durch §§ 1, 1a und 1b sowie § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 5

§ 23 Überschrift neu gefasst sowie Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.