Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
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Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg
a) nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart
sowie
b) nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.
Fn1 | GV. NW. 1972 S. 182. |
RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77. |